Der Kranschein
Ziel
Brücken-, Portal- LKW- Lade- Turmdrehkran und Hallenkrane sind in unterschiedlichsten Bereichen und Bauarten im Einsatz. Durch unsachgemäße Bedienung können erhebliche Personen- und Sachschäden verursacht werden. In den Vorschriften der Berufsgenossenschaften ist daher festgelegt, dass jeder Kranführer eine Ausbildung mit theoretischer und praktischer Prüfung nachzuweisen hat.
Der Lehrgang „Ausbildung Kranführer“ soll den Teilnehmern die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zum sicheren Umgang mit diesen Geräten vermitteln und erfüllt gleichzeitig die Verpflichtung der Betreiber/Unternehmer zur Ausbildung gem. DGUV V 52-53 (BGV D 6), DGUV G 309-003 (BGG 921), DGUV I 209-012 (BGI 555), Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung und nach den Grundlagen der EU-Richtlinien 89/391/EWG und 2009/104/EG.
Der geprüfte Ausbildungssatz behandelt die wesentlichen Inhalte für einen sicheren Umgang mit Kranen. Die Gliederung orientiert sich an den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen, wie sie für die Ausbildung nach DGUV G 309-003 festgesetzt wurden.
Inhalt, Ausbildungsinfos
- Rechtliche Grundlagen, Gesetzliche Vorgaben, Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
- Unfallgeschehen, Bedienungsvorschriften, Sicherheitsregeln
- Bauarten, Sicherheitseinrichtungen, Baugruppen und Technik von Kranen
- Anforderungen an Bediener von Kranen, persönliche Schutzausrüstung
- Standsicherheit, Umgang mit Lasten, Traglasttabellen, Anschlagmittel
- Anschläger, Handzeichen
- Kranprüfungen, Tägliche Einsatzprüfung
- Sondereinsätze, Verhalten bei Störungen
- Wartung und Pflege
- Funktions- und Sicherheitsprüfung
- Abschlussfragen (Theoretische Prüfung)
- Praktische Fahrübungen (Praktische Prüfung)
Abschluss
Kranschein (Bedienerausweis)
Teilnehmerkreis
Sicherheitsbeauftragte und verantwortliche Personen, Führer / Bediener von Kranen, Transport- und Maschinenführer, Lkw-Fahrer, Lkw-Ladekranbediener.
Teilnehmervoraussetzung
- 18 Jahre (Auch ab 16 Jahren möglich), geistige und körperliche Eignung
- Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach DGUV I 250-427 sollte durchgeführt werden.
- Gute Deutschkenntnisse sind Grundvoraussetzung! Eine Kommunikation auf deutsch oder in Ausnahmefällen auf englisch muss aus Sicherheitsgründen möglich sein!
Schulungsort
Inhouse-Schulung in Ihrem Betrieb
oder
Industriegebiet Hugo-Wagener-Str. 2, 55481 Kirchberg.
Auszug aus dem DGUV Grundsatz 309-003:
3.1 Allgemeines
Die Unterweisung (Ausbildung) besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Der Inhalt und die Dauer der Unterweisung sind abhängig
- von der zu steuernden Kranart,
- von den auszuführenden Kranarbeiten einschließlich Anschlagarbeiten,
- vom betrieblichen Umfeld (z. B. Gießerei, Kraftwerk, Baustelle),
- von den Vorkenntnissen und der persönlichen Aufnahmefähigkeit der zu Unterweisenden,
- von der Anzahl der Lehrgangsteilnehmer:innen.
Erfahrungsgemäss sind für die Dauer der Unterweisung folgende Richtwerte zu berücksichtigen:
- 1 Tag Teilkraftbetriebene Krane
- 1 bis 5 Tage Flurgesteuerte Krane
- 5 bis 10 Tage Führerhausgesteuerte Krane
- 10 bis 15 Tage Turmdrehkrane
- 15 bis 20 Tage Fahrzeugkrane
Durchführungsanweisung zu § 29 Abs.1 Nr.3:
Turmdrehkranführer gelten als unterwiesen, wenn sie an der Prüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Baumaschinenführer (Hochbau) oder an einem Kranführerlehrgang nach den „Grundsätzen für Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ (DGUV G 309-003) mit Erfolg teilgenommen haben.
Alle hier genannten Personen können männlich, weiblich oder divers sein!
