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Leitfaden


Leitfaden für eine Unterweisung



Nachweise


Unterweisungsnachweise (Dokumentation)



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Hinweise zur Nutzung und persönlichen Unterweisung:


In Betrieben werden zur Wissensvermittlung immer öfter auch elektronische Hilfen wie die hier angebotenen Online-Lernmodule eingesetzt. Dabei ist zwischen Schulung und Unterweisung zu unterscheiden:


Gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, Beschäftigte arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, d. h. die Unterweisung muss auf die individuelle Arbeitssituation zugeschnitten sein und muss betroffenen Mitarbeiter:innen erläutern, wie man sich Arbeitsplatz zur eigenen Sicherheit verhalten muss.


Die Unterweisung muss praxisbezogen und verständlich sein und die Qualifikation sowie die Erfahrungen der Beschäftigten berücksichtigen. Diese Voraussetzungen erfüllt in der Regel nur eine mündliche Unterweisung der Arbeitgeber:innen/Vorgesetzten. Eine elektronische Unterweisungshilfe (z.B. in Form eines Online- Moduls) kann nur allgemeine Informationen enthalten und gibt gerade keine individuellen und konkreten Informationen zum konkreten Aufgabenbereich der Beschäftigten.

Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung (gemäß Gefährdungsbeurteilung) angepasst werden.


Die Online-Module sollen dazu dienen, in die entsprechende Thematik einzuführen und vor der eigentlichen Unterweisung allgemeine Wissensinhalte zu vermitteln. Die Module bereiten auf die eigentliche Unterweisung vor, so dass diese zeitlich gestrafft werden kann.


Wir müssen die Vorgesetzten eindringlich darauf hinweisen, dass elektronische Hilfen nicht die persönliche und mündliche Unterweisung vollständig ersetzen können.


Der Arbeitgeber:innen/Vorgesetzte müssen immer auch prüfen, ob Beschäftigte die Unterweisung auch ausreichend verstanden haben. Unterweisende müssen sich ein Bild davon machen, ob Beschäftigte auch die betreffenden Unterweisungsinhalte verstanden haben.

Dies geht durch Verständnisfragen oder indem sich Vorgesetzte die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vormachen lassen. Ein in der elektronischen Hilfe integrierter Test erfüllt dies in der Regel nicht, denn Beschäftigte können die Beantwortung der Testfragen beliebig oft wiederholen, so dass für Unterweisende nicht nachzuvollziehen ist, ob die Informationen wirklich verstanden wurden.


Daher verbleibt beim Unterweisenden immer die Verpflichtung, sich selbst zu vergewissern, dass bei dem Beschäftigten keine Unklarheiten über die Gefährdungen und das von ihm erwartete Verhalten mehr bestehen, bevor die Unterweisung durch Unterschriften der Unterwiesenen und des Unterweisenden dokumentiert wird.


Quelle: BG ETEM



Unser Hinweis dazu:


Eine Unterweisung ist nicht an eine Art oder Zeit gebunden!


Wir empfehlen immer die Unterweisungen im Betrieb z.B. durch die Vorgesetzten oder Abteilungsleiter:innen durchzuführen auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind geeignet. Diese kennen sich am Besten mit den Gegebenheiten aus, kennen die Unfallgefahren, Risikobewertungen, Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen, sowie die bereits geschehenen Unfälle.


Dies schließt aber nicht aus, dass auch mal nur eine online-Unterweisung gemacht wird, dies findet ja auch in anderen Branchen bis hin zum Online-Studium statt.


So kann eine „online-Unterweisung“ einfach mal nur zur Auffrischung oder als „Update“ der Ausbildung als Kranführer:innen, Staplerfahrer:innen oder für die Ladungssicherung genutzt werden. Und beim nächsten mal dann wieder die persönliche Unterweisung gemacht werden.


Noch ein Hinweis: Keine Unterweisung machen kann als grob Fahrlässig gewertet werden!