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Wer kann als Ausbilder Tätig sein?


Auszug DGUV Grundsatz 308-001:


5 Qualifikation der Ausbilder

Als Ausbilder für Flurförderzeug-Fahrer kann tätig werden, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Gerätesicherheitsgesetz, Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung), Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen) vertraut ist und mindestens folgende Anforderungen erfüllt:


- Mindestalter 24 Jahre

- erfolgreiche Ausbildung zum Fahrer von Flurförderzeugen, dies beinhaltet mindestens den erfolgreichen Abschluss der allgemeinen Ausbildung (Stufe 1) nach   Abschnitt 3.2.

- zwei Jahre Erfahrung im Umgang mit oder dem Einsatz von Flurförderzeugen.  Dies soll sicherstellen, dass der Ausbilder Erfahrungen im täglichen Einsatz mit   Flurförderzeugen gesammelt hat. Idealerweise sollte er über längere Zeit Flurförderzeuge gefahren haben.

- Meister oder mindestens vierjährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion. Mit dieser Anforderung soll gewährleistet werden, dass der Ausbilder über Fähigkeiten   verfügt, eine Ausbildung erfolgreich durchführen zu können.

- Hierzu gehört z.B.:

- Ausbildungskonzepte zu erstellen, Fachkenntnisse zu vermitteln,      

  eine Gruppe durch einen Lehrgang zu führen.

- erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Ausbilder von Flurförderzeugfahrern, solche Lehrgänge werden z.B. von einigen Berufsgenossenschaften   angeboten.


Diese Voraussetzungen gelten auch für andere Arbeitsmittel.


Es könnte also ein Handwerksmeister (oder gleichwertig) mit abgeschlossenem Lehrgang diese Ausbildungen durchführen, was ja grundsätzlich nicht verkehrt sein muss!

Für uns hat sich aber schon vor vielen Jahren die Frage gestellt: „reicht allein diese Qualifikation denn aus“?

Unsere Antwort, aus Jahre langer Erfahrung: „Nein“!


Unsere Qualitätsgrundsätze verlangen Kenntnisse, die weit über das Grundverständnis hinausgehen.

Gefährdungsbeurteilungen, Risikoeinschätzungen, Schutzmaßnahmenermittlung, Betriebsanweisungen und fundierte praktische Erfahrung sind unabdingbar notwendig, um sich auf die jeweiligen Ausbildungssituationen einzustellen. Oder auch entsprechendes Wissen vermitteln zu können damit sicheres Arbeiten möglich wird.


Deshalb haben wir für uns entschieden, dass es grundsätzlich nicht allein der Meister, oder gleichwertig mit abgeschlossenem Lehrgang sein kann. Der Ausbilder sollte aus einem technischen Handwerk kommen und er braucht zusätzliche Qualifikationen.

Ebenso nützt es nichts einem Schüler den Aufbau eines Drehmomentwandlers oder Hydrostatischen Antriebs bis ins kleinste Detail beizubringen oder mathematische Berechnungen darüber zu vermitteln, viel wichtiger ist es die für die Praxis relevanten Funktionen und Sicherheitsaspekte zu kennen.


Für uns gilt, dass die Ausbilder zusätzlich zum DGUV Grundsatz eine Ausbildung als Fachkraft für Arbeitssicherheit und zum Sachverständigen haben müssen, um der Komplexität und Qualität des Arbeitsschutzes gerecht zu werden. Der schulische Werdegang ist dabei erst einmal zweitrangig. Die persönliche Eignung spielt dabei eine weitaus größere Rolle.


Dies bedeutet nicht, dass der Meister oder gleichwertig zwangsläufig eine schlechte Ausbildung macht!

Ebenso hat unsere Erfahrung gezeigt, dass eine „Überqualifikation“ oft auch nicht der richtige Weg ist. Der „Elektroingenieur“ kann die Elektrik bis ins kleinste Detail erklären und berechnen. Dies nützt aber dem Kranführer nichts, er muss lernen Lasten sicher anzuschlagen.


Heute können wir sagen: „Mit unserem Konzept und über 30 Jahren Erfahrung haben wir den richtigen Weg gefunden“